Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 32
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für den Lernbereich
Sachunterricht Gesellschaftslehre
im Studiengang mit dem Abschluß:
Erste Staatsprüfung
für das Lehramt für die Primarstufe

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Die natürliche und die gestaltete Umwelt des Kindes   1 Die natürliche Ausstattung der Erdoberfläche
      2 Eine Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Struktur
      3 Gestaltung der Umwelt (in verschiedenen Räumen und Zeiten)
      4 Technik als Mittel und Gefährdung der Lebensbewältigung (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)
B Das soziale und kulturelle Umfeld des Kindes   1 Gruppe, Familie, Nachbarschaft, Gemeinde und Gesellschaft
      2 Geschlechtereziehung
      3 Medienerziehung
      4 Unterschiedliche Kulturen (gegebenenfalls in Gegenwart und Vergangenheit)
C Das wirtschaftliche und hauswirtschaftliche Umfeld des Kindes   1 Erzeugung, Verteilung und Verbrauch von Gütern
      2 Arbeitsteilung in Wirtschaff und Gesellschaft
      3 Arbeit, Freizeit, Lernen, Spielen
      4 Wohnung, Kleidung, Ernährung
D Didaktik des Sachunterrichts   1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht
      2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts
      3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts
      4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht

2 Nach Maßgabe des Lehrangebois der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten entsprechen.

3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.


   oder

Seitenanfang , Zentrum für , Universität Bielefeld , Suchen im Uni-Netz Bielefeld, Suchen im Internet


Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998).
Wartung durch:
Webmaster (30-Mrz-00).