Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 14
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Latein
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe I

 

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Sprache   1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft
      2 Geschichte und Anwendungsbereiche der lateinischen Sprache
      3 Sprach- und Stillehre
B Literatur   1 Grundlagen und Methoden der Interpretation lateinischer Texte
      2 Epochen der lateinischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike
      3 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie
      4 Lateinische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa
      5 Gattungen und Formen lateinischer Literatur/Werkgruppen
      6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Rezeptionsgeschichte, mittellateinische und neulateinische Literatur
C Ergänzende Disziplinen   1 Geschichte der Antike
      2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (gegebenenfalls mit Exkursionen), zum Beispiel Einführung in das Römische Recht, Klassische Archäologie
D Fachdidaktik   1 Geschichte, Ziele und Methoden des Lateinunterrichts
      2 Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II)
      3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Lektüreunterrichts in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II


2 Das Studium des Unterrichtsfaches Latein setzt Kenntnisse in dieser Sprache voraus, die etwa den Anforderungen in einem Leistungskurs Latein der gymnasialen Oberstufe entsprechen, und zwar bei Beginn des Lateinunterrichts in der Sekundarstufe I. Außerdem sind gemäß § 7 Abs. 4 Griechischkenntnisse erforderlich. Von der für den Erwerb von Griechischkenntnissen aufgewandten Studienzeit wird gemäß § 84 Abs. 4 UG ein Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

3 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

4 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Griechischkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

5 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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