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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Besondere Vorschriften |
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Anlage 25
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften für das
Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, dass die Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)
2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Biblische Theologie | 1 | Einleitung in das Alte und das Neue Testament | |
2 | Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen | |||
3 | Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen | |||
B | Historische Theologie | Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt | ||
C | Systematische Theologie | 1 | Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte | |
2 | Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche | |||
3 | Der Mensch und seine sittliche Verantwortung | |||
D | Praktische Theologie/Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre | 1 | Liturgie und Dienste der Kirche | |
2 | Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung | |||
3 | Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger |
2.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig
gemacht werden.
2.3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
2.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A und C gemäß Nummer 2.1 vorzulegen ist
3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)
3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Biblische Theologie | 1 | Einleitung in das Alte und das Neue Testament | |
2 | Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen | |||
B | Historische Theologie | Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt | ||
C | Systematische Theologie | 1 | Gott - Schöpfung - Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche | |
2 | Der Mensch und seine sittliche Verantwortung | |||
D | Praktische Theologie/Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre | 1 | Liturgie und Dienste der Kirche | |
2 | Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger |
3.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der
Allgemeinen Bestimmungen.
3.3 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis des Bereiches A gemäß Nummer 3.1 vorzulegen ist.
4 Lehramt für die Sekundarstufe I
4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Biblische Theologie | 1 | Einleitung in das Alte und das Neue Testament | |
2 | Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen | |||
3 | Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen | |||
B | Historische Theologie | Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt | ||
C | Systematische Theologie | 1 | Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte | |
2 | Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche | |||
3 | Der Mensch und seine sittliche Verantwortung | |||
D | Praktische Theologie/Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre | 1 | Liturgie und Dienste der Kirche | |
2 | Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung | |||
3 | Theorie und Praxis des Religionsunterrichts |
4.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten
Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen
erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig
gemacht werden.
4.3 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
4.4
Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A, B und C gemäß Nummer 4.1 vorzulegen ist.
5 Lehramt für die Sekundarstufe II
5.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Biblische Theologie | 1 | Einleitung in das Alte und das Neue Testament | |
2 | Biblische Hermeneutik und Religionsgeschichte | |||
3 | Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen | |||
4 | Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen | |||
B | Historische Theologie | 1 | Epochen der Kirchengeschichte | |
2 | Zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt | |||
C | Systematische Theologie | 1 | Religion - Offenbarung - Glaube | |
2 | Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte | |||
3 | Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche | |||
4 | Der Mensch und seine sittliche Verantwortung | |||
D | Praktische Theologie/Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre | 1 | Liturgie und Dienste der Kirche | |
2 | Rechtliche Strukturen der Kirche | |||
2 | Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung | |||
3 | Theorie und Praxis des Religionsunterrichts |
5.2 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7
Abs. 4 Kenntnisse in Latein. Griechischkenntnisse und Hebräischkenntnisse
sind erwünscht. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die
Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die
Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse
abhängig gemacht haben.
5.3 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
5.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A, B und C und ein weiterer Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis nach Wahl der Studierenden aus den bereichen C oder D gemäß Nummer 5.1 vorzulegen sind.
oder
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Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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