Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 15
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Mathematik
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

 

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Studienleistungen in einem Teilgebiet sind in der Regel in mehreren Formen von Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Ubung, Seminar) zu erbringen; diese sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung einander zugeordnet. Die Studienordnung kann die Zulassung zu einer bestimmten Lehrveranstaltung (zum Beispiel Seminar) von dem erfolgreichen Besuch anderer Lehrveranstaltungen abhängig machen.

1.3 Als schriflliche Arbeiten unter Aufsicht sind Aufgabensammlungen zulässig; dem Prüfling wird in diesem Fall nur eine Aufgabensammlung vorgelegt.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A     1 Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik
      2 Ausgewählte Kapitel aus der Geometrie
      3 Angewandte Mathematik
      4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B     1 Mathematiklernen in der Grundschule
      2 Arithmetikunterricht in der Primarstufe
      3 Größen und Sachrechnen
      4 Geometrieunterricht in der Grundschule


2.2 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A     1 Ausgewählte Kapitel aus der Arithmetik
      2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule
B     1 Mathematiklernen in der Grundschule
      2 Arithmetikunterricht in der Primarstufe
      3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule


3.2 Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4 Lehramt fur die Sekundarstufe I

4.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Algebra und Geometrie   1 Lineare Algebra oder Analytische Geometrie
      2 Algebra und Zahlentheorie
      3 Geometrie
B Analysis und Angewandte Mathematik   1 Ausgewählte Kapitel aus der Analysis
      2 Einführung in die Stochastik
      3 Einführung in die Numerische Mathematik
C Didaktik der Mathematik   1 Theorien und Aspekte des Mathematiklernens
      2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts


4.2 Die Studienordnung kann durch Zuordnung der Lehrveranstaltungen die genannten Teilgebiete inhaltlich anders strukturieren und entsprechend anders benennen; der Umfang der Teilgebiete und ihre Bedeutung für den Studiengang müssen jedoch erhalten bleiben.

4.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

4.4 Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5 Lehramt fur die Sekundarstufe II

5.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Analysis     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hoc,hschule, zum Beispiel Differentialgleichungen, Funktionentheorie, Funktionalanalysis, Maß- und Integrationstheorie
B Algebra und Grundlagen der Mathematik     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Algebra, Zahlentheorie, Mathematische Logik
C Geometrie und Topologie     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Differentialgeometrie, Topologie, Grundlagen der Geometrie
D Angewandte Mathematik     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Numerische Mathematik, Stochastik, Einführung in die Informatik
E Didaktik der Mathematik   1 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Mathematikunterrichts
      2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

5.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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