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Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Besondere Vorschriften |
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Anlage 20
zu § 55 LPO
Besondere Vorschriften für das
Unterrichtsfach
Physik
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprufung
- für das Lehramt fur die Sekundarstufe I
- fur das Lehramt für die Sekundarstufe II
1 Allgemeines
1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.
1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:
Bereich | Teilgebiet | |||
A | Quantenphysik und Struktur der Materie | 1 | Atom- und Molekularphysik*) | |
2 | Kern- und Elementarteilchenphysik | |||
3 | Physik der kondensierten Materie | |||
B | Theoretische Physik | 1 | Mechanik*) | |
2 | Elektrodynamik*) | |||
3 | Quantenmechanik | |||
4 | Thermodynamik und Statistik | |||
C | Anwendungen der Physik | Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Physikalische Grundlagen der Technik, Energietechnik, Umweltphysik, Biophysik, Astrophysik, Meßmethoden der Physik, Elekironik | ||
D | Didaktik der Physik | 1 | Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik | |
2 | Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts | |||
3 | Schulorientiertes Experimentieren |
____________________
*) Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann dieses Teilgebiet auch dem
Grundstudium zugeordnet werden.
1.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen.
1.4 Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Physik Versuchsreihen oder empirische Datenerhebungen erfordert, werden diese unter Anleitung der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.
2 Lehramt für die Sekundarstufe I
Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
3 Lehramt fur die Sekundarstufe II
Es gelten die Nummem 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.
oder
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Erstellt von: H-E. Webers (15-Mrz-1998). |
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