Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 20
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Physik
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprufung
- für das Lehramt fur die Sekundarstufe I
- fur das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Quantenphysik und Struktur der Materie   1 Atom- und Molekularphysik*)
      2 Kern- und Elementarteilchenphysik
      3 Physik der kondensierten Materie
B Theoretische Physik   1 Mechanik*)
      2 Elektrodynamik*)
      3 Quantenmechanik
      4 Thermodynamik und Statistik
C Anwendungen der Physik     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Physikalische Grundlagen der Technik, Energietechnik, Umweltphysik, Biophysik, Astrophysik, Meßmethoden der Physik, Elekironik
D Didaktik der Physik   1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Physik
      2 Voraussetzungen, Methoden und Medien des Physikunterrichts
      3 Schulorientiertes Experimentieren

____________________
*) Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann dieses Teilgebiet auch dem Grundstudium zugeordnet werden.

1.3 Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen.

1.4 Falls die schriftliche Hausarbeit im Fach Physik Versuchsreihen oder empirische Datenerhebungen erfordert, werden diese unter Anleitung der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt. Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.

2 Lehramt für die Sekundarstufe I

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt fur die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummem 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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