Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen

Besondere Vorschriften


Anlage 8
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Geschichte
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

1.1 Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich   Teilgebiet
A Allgemeine Geschichte   1 Alte Geschichte
      2 Geschichte des Mittelalters
      3 Geschichte der Neuzeit
      4 Geschichte der Neuesten Zeit
      5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Vor- und Frühgeschichte
B Sektorale Geschichte*)     Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Rechts- und Verfassungsgeschichte, Kirchengeschichte, Landesgeschichte
C Grundlagen der Geschichtswissenschaft   1 Theorien der Geschichte, Geschichte der Geschichtsschreibung und der Geschichtswissenschaft
      2 Hilfswissenschaften der Geschichte
D Didaktik der Geschichte   1 Theorien der Rezeption und Vermittlung von Geschichte
      2 Didaktische Analyse fachwissenschaftlicher Gegenstände

____________________
*) Lehrveranstaltungen dieses Bereichs sind gegebenenfalls entsprechenden Teilgebieten des Bereichs A zuzuordnen: die Studierenden dürfen jede Lehrveranstaltung nur einmal in Anrechnung bringen.

1.3 Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in Englisch und Französisch. Im Rahmen des Lehramtsstudienganges für die Sekundarstufe II sind zusätzlich Lateinkenntnisse nachzuweisen. Die Studienordnung legt fest, ob Französisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden kann.

1.4 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von der Feststellung der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

2 Lehramt für die Sekundarstufe I

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3 Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1 Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

3.2 Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.


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