Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September
1998
(IX. Abschnitt - Übergangs- und Schlußvorschriften)
§ 31
Sicherstellung des Lehrangebots gemäß den Abschnitten I bis III
(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2
arbeiten bei der Sicherstellung eines den Abschnitten I bis III entsprechenden
Lehrangebots zusammen. Dabei können sie durch Vereinbarung insbesondere regeln:
- die Gestaltung des Lehrangebots der Einrichtung in der Weise, daß fehlende Teile des
Lehrangebots der einen Einrichtung durch Teile des Lehrangebots der anderen Einrichtung
ersetzt werden,
- das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der
einen Einrichtung an der anderen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes,
- das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der
einen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes für Studierende der anderen Einrichtung,
- die Bereitstellung der zur Wahrnehmung eines Lehrangebots gemäß den Nummern 1 bis 3
erforderlichen Räume und sonstigen Einrichtungen,
- ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung solcher Studierenden der anderen
Einrichtung als Zweithörerinnen und Zweithörer, die ein Lehrangebot gemäß den Nummern
1 und 3 in Anspruch nehmen.
Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung.
(2) Soweit Studierende ein Lehrangebot gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, wird dieses
voll angerechnet.
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Redaktion: H-E.
Webers (15-Aug-1998)
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