Lehrerausbildungsgesetz - LABG
Fassung v. 18. September 1998

(IX. Abschnitt  -  Übergangs- und Schlußvorschriften)


§ 31
Sicherstellung des Lehrangebots gemäß den Abschnitten I bis III

(1) Die Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 arbeiten bei der Sicherstellung eines den Abschnitten I bis III entsprechenden Lehrangebots zusammen. Dabei können sie durch Vereinbarung insbesondere regeln:

  1. die Gestaltung des Lehrangebots der Einrichtung in der Weise, daß fehlende Teile des Lehrangebots der einen Einrichtung durch Teile des Lehrangebots der anderen Einrichtung ersetzt werden,
  2. das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung an der anderen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes,
  3. das Angebot von Lehrveranstaltungen durch dazu bereite und geeignete Angehörige der einen Einrichtung im Rahmen des Hauptamtes für Studierende der anderen Einrichtung,
  4. die Bereitstellung der zur Wahrnehmung eines Lehrangebots gemäß den Nummern 1 bis 3 erforderlichen Räume und sonstigen Einrichtungen,
  5. ein vereinfachtes Verfahren für die Zulassung solcher Studierenden der anderen Einrichtung als Zweithörerinnen und Zweithörer, die ein Lehrangebot gemäß den Nummern 1 und 3 in Anspruch nehmen.

Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung.

(2) Soweit Studierende ein Lehrangebot gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen, wird dieses voll angerechnet.

 

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